§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. (Elektronische Form: Signierte E-Mail, Direkter Zuruf >Chatsystem oder Abstimmung auf der Website
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
- Für Abstimmungen auf der Website und Abstimmungen via moderne Kommunikationsmittel wird eine gesonderte Abstimmungs-/Wahlordnung erstellt, welche die Anforderungen und den Ablauf der Abstimmungen und Wahlen genau regelt.